HeimsicherungsV ст. 3Verpflichtung anderer Personen
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Ermächtigt der Träger andere Personen zur Entgegennahme oder Verwendung der Leistungen, so hat er sicherzustellen, daß auch diese Personen die ihm nach dieser Verordnung obliegenden Pflichten erfüllen.