HeimMindBauV ст. 2Wohn- und Pflegeplätze
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Wohnplätze (§§ 14, 19) und Pflegeplätze (§ 23) müssen unmittelbar von einem Flur erreichbar sein, der den Heimbewohnern, dem Personal und den Besuchern allgemein zugänglich ist.