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HeilVfV · Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes

HeilVfV ст. 14Kraftfahrzeughilfe

Abschnitt 2 Erstattung von Aufwendungen

ДействуетОфициальный текст

Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat. § 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt entsprechend. Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.