HeilprG · Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
HeilprG ст. 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) (gegenstandslos)
HeilprG · Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) (gegenstandslos)