HWG · Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
HWG ст. 14
-
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
HWG · Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
-
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.