HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV ст. 40Niederschrift
Abschnitt 5 Weitere Vorschriften
(1) Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.
(2) Aus der Niederschrift müssen Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der staatlichen Prüfung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.