HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV ст. 27Bestehen des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung
Abschnitt 3 Mündlicher Teil der staatlichen Prüfung
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend“ benotet worden ist.