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HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen

HebStPrV ст. 20Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung

Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung

ДействуетОфициальный текст

Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet: Erreichter Wert

Note

Notendefinition

1

bis unter 1,50

sehr gut (1)

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht

2

1,50 bis unter 2,50

gut (2)

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

3

2,50 bis unter 3,50

befriedigend (3)

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

4

3,50 bis einschließlich 4,00

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

5

über 4,00

mangelhaft (5)

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht