HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV ст. 20Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen für die staatliche Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen der studierenden Person werden wie folgt benotet: Erreichter Wert
Note
Notendefinition
1
bis unter 1,50
sehr gut (1)
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2
1,50 bis unter 2,50
gut (2)
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3
2,50 bis unter 3,50
befriedigend (3)
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4
3,50 bis einschließlich 4,00
ausreichend (4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
5
über 4,00
mangelhaft (5)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr entspricht