HebStPrV · Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
HebStPrV ст. 11Praxisbegleitung
Abschnitt 2 Der berufspraktische Teil des Studiums
Die Hochschule gewährleistet nach § 17 des Hebammengesetzes eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang. Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der praxisanleitenden Person die Beurteilung der studierenden Person vor.