HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG ст. 68Löschung einer Warnmitteilung
Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt- Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Entscheidung.