HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG ст. 42Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.