HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG ст. 35Überstunden
Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist gesondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.