Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen

HebG ст. 33Pflichten der Studierenden

Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung

ДействуетОфициальный текст

(1) Die studierende Person hat sich zu bemühen, die in § 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Studienziel zu erreichen.

(2) Die studierende Person ist insbesondere verpflichtet, 1.

an den vorgeschriebenen anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,

2.

die ihr im Rahmen des berufspraktischen Teils des Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

3.

einen Nachweis über die Tätigkeitsschwerpunkte des berufspraktischen Studienteils zu führen,

4.

die für die Beschäftigten in den Einrichtungen und für freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und

5.

die Rechte der zu betreuenden Frauen und Familien zu achten.