HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG ст. 31Anwendbares Recht
Abschnitt 2 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Auf den Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.