HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG ст. 26Vorsitz
Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums
(1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger Landesbehörde durchgeführt.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige Landesbehörde wahrzunehmen.