HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG ст. 24Staatliche Prüfung
Unterabschnitt 5 Abschluss des Studiums
(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.