HebG · Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
HebG ст. 19Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstaltungen
Unterabschnitt 3 Der hochschulische Teil des Studiums
(1) Der hochschulische Studienteil findet an einer Hochschule statt. Er umfasst theoretische und praktische Lehrveranstaltungen.
(2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.