HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
HRV ст. 7Elektronische Führung des Handelsregisters
I. Einrichtung des Handelsregisters,
Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.