HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
HRV ст. 36
III. Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unterschreibt die Mitteilungen. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, daß auf die Bekanntgabe verzichtet werden kann (§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).