HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
HRV ст. 28Elektronische Signatur
III. Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Registerbekanntmachungen
Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und signiert beides elektronisch. Im Übrigen gilt § 75 der Grundbuchverfügung entsprechend.