HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
HRV ст. 12Form der Eintragungen
II. Führung des Handelsregisters
Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen. Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden.