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HRV · Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters

HRV ст. 12Form der Eintragungen

II. Führung des Handelsregisters

ДействуетОфициальный текст

Die Eintragungen sind deutlich, klar verständlich sowie in der Regel ohne Verweis auf gesetzliche Vorschriften und ohne Abkürzung herzustellen. Aus dem Register darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen entfernt werden.