HdlDlStatG · Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich
HdlDlStatG ст. 7Periodizität und Berichtszeitraum bei strukturstatistischen Erhebungen
Abschnitt 3 Strukturstatistische Erhebungen
(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden jährlich durchgeführt.
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Kalenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Geschäftsjahr.
(3) (weggefallen)