HdlDlStatG · Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich
HdlDlStatG ст. 15Durchführung
Abschnitt 4 Übergreifende Vorschriften
Die Angaben zu den konjunktur- und strukturstatistischen Erhebungen im Wirtschaftszweig 46 werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.