HBPolVDAufstV ст. 26Zulassung zur Abschlussprüfung
Abschnitt 4 Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer 1.
jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und
2.
die Seminararbeit bestanden hat.
Abschnitt 4 Abschlussprüfung
Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer 1.
jede der beiden Klausuren der theoretischen Ausbildung bestanden hat und
2.
die Seminararbeit bestanden hat.