HBPolVDAufstV ст. 11Bestehen des Auswahlverfahrens
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Wer mindestens die Mindestpunktzahl, die für das Bestehen erforderlich ist, erreicht hat, hat das Auswahlverfahren bestanden. Die Mindestpunktzahl ist die Hälfte der insgesamt vergebenen Punkte.