HAuslG · Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
HAuslG ст. 26
Kapitel VI Schluß- und Übergangsvorschriften
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in Umsiedlung begriffen sind und von der Internationalen Flüchtlings-Organisation (IRO) Fürsorge und Unterhalt erhalten.