HAuslG · Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
HAuslG ст. 22
Kapitel IV Verwaltungsmaßnahmen
Einem heimatlosen Ausländer darf die Rückkehr in seine Heimat oder die Auswanderung nicht versagt werden.
HAuslG · Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Kapitel IV Verwaltungsmaßnahmen
Einem heimatlosen Ausländer darf die Rückkehr in seine Heimat oder die Auswanderung nicht versagt werden.