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HAGDV 1 · Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes

HAGDV 1 ст. 6Beteiligung des Heimarbeitsausschusses

Dritter Abschnitt Verfahren vor den Heimarbeitsausschüssen

ДействуетОфициальный текст

Ist die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, sich mit dem Heimarbeitsausschuß ins Benehmen zu setzen (§ 10 Satz 2 HAG), so ist der Vorsitzende des Heimarbeitsausschusses rechtzeitig von der beabsichtigten Maßnahme zu verständigen. Die Maßnahme soll erst erfolgen, nachdem der Heimarbeitsausschuß durch einen Beschluß (§ 4 Abs. 3 HAG) seine Stellungnahme festgelegt und der Arbeitsbehörde mitgeteilt hat. Der Beschluß des Heimarbeitsausschusses kann schriftlich herbeigeführt werden.