HAG ст. 7Mitteilungspflicht
Dritter Abschnitt Allgemeine Schutzvorschriften
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.
Dritter Abschnitt Allgemeine Schutzvorschriften
Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, hat dies der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle mitzuteilen.