HöfeOÄndG 2 · Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung
HöfeOÄndG 2 ст. 4Bestimmung des Hoferben
Art 3
An die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Verfügung von Todes wegen sind, wenn der Erblasser nach diesem Zeitpunkt gestorben ist, keine höheren als die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu stellen.