GVIDVDV ст. 34Prüfungsamt
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen zuständig.
(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungen.