GVIDVDV ст. 20Bestehen des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in den angewendeten Auswahlinstrumenten jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht worden ist.