GVIDVDV ст. 13Gemeinsame Auswahlkommission
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Für mehrere Einstellungsbehörden können eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen bestimmt werden.
Abschnitt 2 Auswahlverfahren
Für mehrere Einstellungsbehörden können eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen bestimmt werden.