GVGEG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
GVGEG ст. 43
Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April 2018 bereits anhängig sind.
GVGEG · Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April 2018 bereits anhängig sind.