GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG ст. 44
Vierter Titel Schöffengerichte
Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Vierter Titel Schöffengerichte
Die Namen der gewählten Hauptschöffen und Ersatzschöffen werden bei jedem Amtsgericht in gesonderte Verzeichnisse aufgenommen (Schöffenlisten).