GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG ст. 31
Vierter Titel Schöffengerichte
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.
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Vierter Titel Schöffengerichte
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.