GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG ст. 28
Vierter Titel Schöffengerichte
Für die Verhandlung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Strafsachen werden, soweit nicht der Strafrichter entscheidet, bei den Amtsgerichten Schöffengerichte gebildet.