GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
GVG ст. 190
Fünfzehnter Titel Gerichtssprache
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.
GVG · Gerichtsverfassungsgesetz
Fünfzehnter Titel Gerichtssprache
Der Dienst des Dolmetschers kann von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrgenommen werden. Einer besonderen Beeidigung bedarf es nicht.