GtDWSVVDV ст. 4Erholungsurlaub
Abschnitt 1 Allgemeines
Erholungsurlaub wird gewährt 1.
in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und
2.
im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.
Abschnitt 1 Allgemeines
Erholungsurlaub wird gewährt 1.
in der berufspraktischen Ausbildung nur während der Praktika und
2.
im Studium in der Regel nur während der berufspraktischen Studienzeiten.