GtDITZBundVDV ст. 6Bewertung der Leistungen
Abschnitt 1 Allgemeines
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/ Rangpunktzahl
Note
Notendefinition
1
2
3
4
1
100,00 bis 93,70
15
sehr gut
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2
93,69 bis 87,50
14
3
87,49 bis 83,40
13
gut
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
4
83,39 bis 79,20
12
5
79,19 bis 75,00
11
6
74,99 bis 70,90
10
befriedigend
eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
7
70,89 bis 66,70
9
8
66,69 bis 62,50
8
9
62,49 bis 58,40
7
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
10
58,39 bis 54,20
6
11
54,19 bis 50,00
5
12
49,99 bis 41,70
4
mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
13
41,69 bis 33,40
3
14
33,39 bis 25,00
2
15
24,99 bis 12,50
1
ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können
16
12,49 bis 0,00
0
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen zu berücksichtigen.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Soweit in dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Rangpunktzahlen das arithmetische Mittel der Einzelwertungen und werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.