Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

GtDITZBundVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund

GtDITZBundVDV ст. 27Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Auf Antrag kann das Bundesministerium der Finanzen in Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung der mündlichen Abschlussprüfung zulassen.

(2) Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Informationstechnikzentrum Bund, wie lang die Wiederholungsphase sein soll. Die Wiederholungsphase soll nicht kürzer als einen Monat und nicht länger als drei Monate sein. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsphase verlängert.

(3) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

(4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.