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GtDBahnVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

GtDBahnVDV ст. 6Bewertung der Leistungen

Abschnitt 1 Allgemeines

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter werden wie folgt bewertet: Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl

Rangpunkte/ Rangpunktzahl

Note

Notendefinition

1

2

3

4

1

100,00 bis 93,70

15

sehr gut

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

2

93,69 bis 87,50

14

3

87,49 bis 83,40

13

gut

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

4

83,39 bis 79,20

12

5

79,19 bis 75,00

11

6

74,99 bis 70,90

10

befriedigend

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

7

70,89 bis 66,70

9

8

66,69 bis 62,50

8

9

62,49 bis 58,40

7

ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

10

58,39 bis 54,20

6

11

54,19 bis 50,00

5

12

49,99 bis 41,70

4

mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

13

41,69 bis 33,40

3

14

33,39 bis 25,00

2

15

24,99 bis 12,50

1

ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

16

12,49 bis 0,00

0

(2) Durchschnittsrangpunktzahlen und die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung (§ 21 Absatz 1) werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.