GtDBahnVDV ст. 21Bestehen der Laufbahnprüfung
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie der in der schriftlichen und in der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichten Durchschnittsrangpunktzahl errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahl und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu gewichten: 1.
die Ausbildungsrangpunktzahl
mit 20 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
mit 54 Prozent
und
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung
mit 26 Prozent.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die erreichte Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.