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GtDBahnVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen –

GtDBahnVDV ст. 21Bestehen der Laufbahnprüfung

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

ДействуетОфициальный текст

(1) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus der Ausbildungsrangpunktzahl sowie der in der schriftlichen und in der mündlichen Abschlussprüfung jeweils erreichten Durchschnittsrangpunktzahl errechnet; dabei sind die Ausbildungsrangpunktzahl und die Durchschnittsrangpunktzahlen wie folgt zu gewichten: 1.

die Ausbildungsrangpunktzahl

mit 20 Prozent,

2.

die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung

mit 54 Prozent

und

3.

die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung

mit 26 Prozent.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die erreichte Rangpunktzahl kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.