GrStG ст. 38Bekanntmachung
Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.
Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.