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GrStG · Grundsteuergesetz

GrStG ст. 20Aufhebung des Steuermeßbetrags

Abschnitt II Bemessung der Grundsteuer

ДействуетОфициальный текст

(1) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben, 1.

wenn der Grundsteuerwert aufgehoben wird oder

2.

wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß a)

für den ganzen Steuergegenstand ein Befreiungsgrund eingetreten ist oder

b) der Steuermeßbetrag fehlerhaft festgesetzt worden ist.

(2) Der Steuermeßbetrag wird aufgehoben 1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Aufhebungszeitpunkt (§ 224 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) an;

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, der auf den Eintritt des Befreiungsgrundes folgt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;

3.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.

(3) Treten die Voraussetzungen für eine Aufhebung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Aufhebung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.