GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG ст. 24Rechtsfähige Personengesellschaften
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.