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GrEStG · Grunderwerbsteuergesetz

GrEStG ст. 13Steuerschuldner

Fünfter Abschnitt Steuerschuld

ДействуетОфициальный текст

Steuerschuldner sind 1.

regelmäßig:

die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

2.

beim Erwerb kraft Gesetzes:

der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

3.

beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

der Erwerber;

4.

beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

der Meistbietende;

5.

a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand aa)

des Erwerbers:

der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

bb)

mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

b) bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

6.

bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

die Personengesellschaft;

7.

bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;

8.

bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.