GrdstVG ст. 5
ERSTER ABSCHNITT Rechtsgeschäftliche Veräußerung
Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.
ERSTER ABSCHNITT Rechtsgeschäftliche Veräußerung
Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen. Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.