GrAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
GrAusbV ст. 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben, die dem Prüfling gestellt werden, müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.