GPatG · Gesetz über das Gemeinschaftspatent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
GPatG ст. 15Neufassung des Patentgesetzes
Kapitel 3 Übergangs- und Schlußbestimmungen
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.